Ordnung und Sicherheit
Ordnung und Sicherheit - Dienstleistungen und Formulare
| Brauchtumsfeuer beantragen - Amt24 |
Wichtige Themen
Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels
Verbrennen pflanzlicher Abfälle - Brauchtumsfeuer
Seit 2019 ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten (§ 28 Abs. 1 KrWG). Abfälle dürfen nur in zugelassenen Anlagen entsorgt werden. Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten, z. B. durch:
Falls dies nicht möglich ist, können Wertstoffhöfe genutzt werden (Standorte im Abfallkalender). Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden (§ 69 KrWG).
Abbrennen in Feuerschalen/-körben
Nur naturbelassenes, trockenes Brennholz (Ast-, Spalt-, Schnittholz) darf verbrannt werden – keine Gartenabfälle. Es gelten folgende Vorschriften:
Brauchtumsfeuer
Ein Brauchtumsfeuer ist ein Feuer, das im Rahmen von traditionellen oder kulturellen Bräuchen entzündet wird.
Die Gemeinde Lichtenau hat auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) nach Beschluss des Gemeinderates vom 04.03.2024 eine Polizeiverordnung für die Durchführung von Brauchtumsfeuern beschlossen. (Verordnung nachlesbar unter: www.gemeinde-lichtenau.de
Folgende anlassbezogene Brauchtumsfeuer sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen vor deren Durchführung anzeigepflichtig:
Neujahrsfeuer - zwischen dem Dreikönigstag am 06.01. bis zu Lichtmess am 02.02.
Osterfeuer - in der Nacht zum Ostersonntag/ Nacht zum Ostermontag.
Maifeuer - in der Nacht zum 1. Mai.
Johannisfeuer - am Johannistag den 24. Juni.
Martinfeuer - Martinstag, dem 11. November.
Die Formulare für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers finden Sie im Formularservice auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau.
Der Waschbär – ein Problembär?
In Sachsen, insbesondere in ländlichen und waldreichen Gebieten, werden Waschbären zunehmend zu einem Problem. Auch in unserer Gemeinde Lichtenau verbreitet sich diese Tierart zunehmend. Ursprünglich stammen Waschbären (Procyon lotor) aus Nordamerika, wurden jedoch in den 1930er Jahren in Hessen ausgewildert und haben sich seitdem sehr verbreitet, da die natürlichen Feinde fehlen.
Hier sind einige Punkte zum Thema Waschbären und den Herausforderungen, die sie mit sich bringen:
Um sich vor Waschbären zu schützen und Schäden zu verhindern, können Maßnahmen zur Eigenvorsorge getroffen werden. Hier sind einige praktische Tipps, um Waschbären effektiv abzuschrecken und ihre Anwesenheit in Wohn- und Gartenbereichen zu reduzieren:
Fazit
Die Bekämpfung von Waschbären erfordert eine Kombination aus präventiven Maßnahmen, gezielter Bekämpfung und Bewusstseinsbildung. Da die Tiere sich gut an neue Umgebungen anpassen, wird es notwendig sein, langfristig mit ihrer Anwesenheit zu leben und zugleich Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu minimieren.
Ansprechpartner
Bei Problemen mit Waschbären können sich Betroffene an die unteren Naturschutz- und Jagdbehörden des Landkreises wenden.
Zusammenfassung
Eigenvorsorge gegen Waschbären ist der beste Weg, um Schäden zu verhindern und die Tiere von Wohnbereichen fernzuhalten. Durch eine Kombination aus Abwehrmaßnahmen, Sicherung von Nahrungsquellen und Abdichtung von Zugängen kann man Waschbären auf umweltfreundliche Weise davon abhalten, zum Problem zu werden.
So bleibt das Zusammenleben mit der Tierwelt nachhaltig und sorgt für Sicherheit in Wohn- und Gartenbereichen.
Frank Schulze – SG Ordnung und Sicherheit
Nachbarschaftslärm
Konflikte durch Nachbarschaftslärm treten relativ häufig auf, wenn in der Freizeit unterschiedliche Interessen und Verhaltensweisen aufeinandertreffen. So können Personen Ruhe und Entspannung suchen, während andere gerade geräuschintensive Tätigkeiten im Haus, Hof oder Garten verrichten.
- An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten
Freihalten des Lichtraumprofiles an öffentlichen Verkehrsflächen – eine Anliegerpflicht
Freihalten des Lichtraumprofils: Verantwortung für sichere Wege und Straßen
Das Freihalten des sogenannten Lichtraumprofils ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum. Grundstückseigentümer und Anwohner sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Pflanzen und Bäume nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Dies betrifft insbesondere Gehwege, Radwege, Straßen sowie Sichtfelder an Kreuzungen und Einmündungen.
Das Lichtraumprofil bezeichnet den Raum über Gehwegen, Radwegen und Straßen, der frei von jeglichen Hindernissen sein muss – vor allem von überhängenden Ästen und wucherndem Bewuchs. Folgende Mindesthöhen gelten:
- Über Gehwegen: mindestens 2,50 Meter
- Über Straßen (für den Fahrzeugverkehr): mindestens 4,50 Meter
Zudem ist zu beachten, dass Hecken, Sträucher und andere Bepflanzungen nicht in die Verkehrsfläche hineinwachsen dürfen. Verkehrszeichen, Straßenlaternen und Hausnummern müssen stets gut sichtbar bleiben.
Ein freigehaltenes Lichtraumprofil schützt:
- Fußgänger und Radfahrer vor Verletzungen durch herabhängende Äste
- Autofahrer und Busse vor Schäden an Fahrzeugen
- den Winterdienst, Müllabfuhr sowie Feuerwehr und Rettungsdienste vor behindertem Zugang
- sorgt allgemein für Verkehrssicherheit und gute Sichtverhältnisse.
Die Eigentümer angrenzender Grundstücke sind gesetzlich verpflichtet, Bepflanzungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen regelmäßig zurückzuschneiden. Diese Pflicht ergibt sich in Sachsen u. a. aus dem Sächsischen Straßengesetz (§ 27 SächsStrG).
Kommt ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, können die kommunalen Behörden eine Beseitigung anordnen – in dringenden Fällen auch auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen (§ 27 (2) S. 3 SächsStrG). Zudem drohen Bußgelder bei Gefährdung des Straßenverkehrs oder wiederholten Verstößen.
Unser Appell: Bitte kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Bepflanzung zur Straße hin und schneiden Sie überhängende Äste und Zweige rechtzeitig zurück. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit in unserer Gemeinde.
Frank Schulze
Gewässerunterhaltung – Eigenvorsorge / Reaktion auf Starkregenereignisse
Überschwemmungen durch Starkregen sind kaum vorhersehbar und können jeden treffen – unabhängig von der Nähe zu Gewässern. In den letzten Jahren haben wir eine Zunahme an Starkregenereignissen beobachtet, die unsere Bäche regelmäßig zum Übertreten bringen und zu Überschwemmungen in der Gemeinde führen. Diese Naturereignisse sind nicht nur eine Bedrohung für unsere Häuser und Gärten, sondern auch für die Umwelt und die Infrastruktur unserer Gemeinde. Es ist daher wichtiger denn je, dass wir alle unseren Beitrag leisten, um die Risiken zu minimieren und den Bach zu schützen.
Bitte lesen Sie hier weiter Gewässerunterhaltung – Eigenvorsorge / Reaktion auf Starkregenereignisse
Hundekot im öffentlichen Raum – ein Problem für die Dorfgemeinschaft
Täglich findet man auf unseren Straßen, Gehwegen und öffentlichen Grünflächen immer wieder Hundekot. Es ist nicht nur ekelerregend, sondern stellt auch ein großes Ärgernis dar, wenn man selbst oder die Kinder hineintreten. Ebenfalls können Krankheiten übertragen werden.
Wir appellieren an alle Hundebesitzer der Gemeinde Lichtenau, ihren Pflichten nachzukommen und den Kot unverzüglich zu beräumen. Laut § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lichtenau kommt der Anlieger von Straßen- und Gehwegflächen die unangenehme Pflicht zu, diesen Bereich sauber zu halten. Das wollen Hundebesitzer ihren Mitmenschen nicht zumuten.
Wir freuen uns gleichzeitig über Hinweise aus der Bevölkerung, an welchen Stellen Hundekotbeutelspender sinnvoll wären. Dies könnte die Sauberkeit im Ort unterstützen.
Stefanie Weikert
Mitarbeiterin Bauverwaltung
Katzenbesitzer tragen die Verantwortung für ihre freilebenden Katzen
Die Überpopulation von Katzen ist inzwischen zu einem großen Problem geworden. Zu viele freilebende Katzen sind nicht kastriert und pflanzen sich unkontrolliert fort. Die Nachkommen sind herrenlos und fristen dadurch ihr Dasein in verlassenen Gebäuden, Scheunen und Parks.
Viele dieser Tiere befinden sich daher in einem elenden Zustand und sind oft krank und von Würmern, Flöhen und anderen Bakterien befallen. All dies könnte verhindert werden, indem Katzenbesitzer ihre Katzen kastrieren lassen, bevor sie ins Freie gelassen werden. Die unkontrollierte Vermehrung könnte man somit stoppen.
Am Ende sind es die Tierschutzvereine, die sich um die streunenden Katzen kümmern.
Allerdings ist die Überpopulation an Katzen ein Kapazitätsproblem bei den Tierheimen und Tierschutzvereinen. Die Tierheimplätze sind begrenzt und dadurch kann nicht immer sofort reagiert werden. Alleine im Jahr 2019 wurden bereits 34 Katzen in Lichtenau durch die Tierschutzvereine aufgenommen, medizinisch versorgt und betreut. Die Tierschutzvereine kümmern sich um die Grundversorgung jeder einzelnen Katze und die Gemeinde Lichtenau finanziert die Kastrationen der herrenlosen Katzen. Dahinter steckt nicht nur ein hoher Zeitaufwand, sondern auch viel Geld, welches die Tierschutzvereine nur über Spendengelder und ehrenamtlicher Arbeit abdecken können und welches den Gemeindehaushalt belastet.
Mit diesem Aufruf möchten wir an alle Katzenbesitzer appellieren. Lassen Sie ihre Katze erst kastrieren, bevor sie ins Freie gelassen wird!
Um der derzeitigen Überpopulation freilebender herrenloser Katzen Herr zu werden, suchen wir engagierte Personen in unserer Gemeinde Lichtenau, welche uns und dem Tierschutzverein ehrenamtlich helfen könnten: Insbesondere Lebendfalle stellen und einfangen der herrenlosen Katzen, Transport zum Tierarzt, evtl. kurzzeitige Unterbringung (1- 2 Tage) nach dem medizinischen Eingriff/Kastration.
Die Kosten für die Grundversorgung der Katzen sowie die Fahrtkosten werden seitens der Gemeinde gegen Vorlage der Belege erstattet. Für nähere Informationen und/oder weiteren Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
Wer entsorgt seinen Müll auf Kosten der Ortsgemeinschaft?
Hinweise bei Schnee und Glätte
Zusätzlich zur Sommerreinigung ist auch der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Innerhalb der Gemeinde ist die Straßenreinigungspflicht in der Satzung geregelt. Danach ist die Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Das gilt insbesondere auch für alle Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Andernfalls hat die Gemeinde Lichtenau die Möglichkeit, ein Verwarngeld zu verhängen, um die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.
Parken und Halten
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO ist das Halten und damit auch das Parken insbesondere an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich scharfer Kurven unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen.
Dementsprechend muss ein Haltender / Parkender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand , dass ist die Asphaltkante, freihalten. Dies gilt immer und überall und ohne ein zusätzliches Verkehrsschild. Die Gemeinde Lichtenau behält sich vor, dort wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden, diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld zu ahnden.
