Ordnung und Sicherheit

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Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels

Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels

Allgemeine Informationen

Ein Feuerwerk ist schön anzusehen. Es hat aber auch negative Seiten: Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschä­digungen, Explosionsschäden und andere Sach­schäden an Fahrzeugen und Gebäuden, der Eintrag von Plastik in die Umwelt, enorme Müllmengen, verängstigte Haustiere sowie ökologische Schäden und die Störung von Wildtieren.
Jährlich werden rund 2.050 Tonnen Feinstaub durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten Menge in Deutschland. (*1)

Welche Gesetze muss ich bei einem privaten Feuerwerk beachten?

Gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit einer solchen Feuerwerk Ausnahmegenehmigung für Hochzeitsfeuerwerke oder anderen privaten Feuerwerken sowie auch Feste für Vereine oder Firmen, ist die 1.Sprengstoffverordnung.

Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Kleinfeuerwerk - Silvesterfeuerwerk“).

Bei Kleinfeuerwerken ist aufgrund der verwendeten Materialien ein Sicherheitsabstand von 8-30 Metern einzuhalten. Die eingesetzten Feuerwerkskörper erreichen hierbei Höhen von bis zu 75 Metern.  Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich verboten.

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Sinngemäß besagt §24 der 1.Sprengmittelverordnung:

Die zuständige Behörde (Gemeinde Lichtenau) kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs.1 und 2, des § 21 Abs.1 und des § 23 Abs.1 aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Geburtstag, Dorffest, Mitarbeiterfest, Jahrestag etc.) Ausnahmen zulassen.

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so ist diese öffentlich bekannt zugegeben.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau.

An wen muss ich mich wenden?

Gemeinde Lichtenau, SG Ordnung und Sicherheit, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, Tel.: 037208 800 61, post@gemeinde-lichtenau.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einreichung des Formulars: „Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerkes“. Sie finden dies auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau (www.gemeinde-lichtenau.de) unter der Rubrik „Formulare und Downloads“

Welche Gebühren fallen an?

Die Gemeinde Lichtenau setzt derzeit die Genehmigung Gebühren in Höhe von 50,00 EUR fest (Stand 01.2025). Diese festgesetzte gebühr liegt am unteren Rand des Gebührenrahmens des Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021, welches Gebühren von 30-350 EUR vorsieht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben. Die Beantragung sollte mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis erfolgen.

Verstöße gegen die Sprengmittelverordnung (*2)

Vergehen

Maßnahme

ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst

Bußgeld bis zu 10.000 €

einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Schwarzmarkt-Böller") verwendet, betrieben oder hergestellt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €

Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutenden Wert mit einem Feuerwerkskörper

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

 

Quelle: (*1) Umweltbundesamt (*2) Bussgeldkatalog.org

 

Frank Schulze    

Ordnung und Sicherheit

 

 

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